Grundtatbestand → § 415 BGB >>


Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit gemäß § 415 Abs. 1 S. 1 BGB von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann gemäß § 415 Abs. 1 S. 2 BGB erst erfolgen, wenn der Schuldner und/oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt haben. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben. Das bedeutet nicht, dass die Parteien des Schuldübernahmevertrags nicht an die Schuldübernahme gebunden sind: Die Änderung oder Aufhebung der Schuldübernahme kann nur einvernehmlich erfolgen.

Wird die Genehmigung verweigert, so gilt gemäß § 415 Abs. 2 S. 1 BGB die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Die Regelung des § 415 Abs. 2 BGB entspricht den gesetzlichen Regelungen in anderen Fällen der schwebenden Unwirksamkeit von Verträgen (vgl. §§ 108 Abs. 2,177 Abs. 2 BGB). Auch eine nicht genehmigte Schuldübernahme bleibt nicht rechtlich folgenlos, gleichgültig ob der Gläubiger die Genehmigung noch nicht erteilt hat, oder er sie verweigert hat: Nach § 415 Abs. 3 BGB ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.


Zurück | Weiter

(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




© 2012-2019 Lopau Webservices |  Impressum | Datenschutz